Logopädie Praxis Kosmos
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Bedingt verordnungsfähig

E84.0 – Zystische Fibrose mit Lungenmanifestationen

E84.0 nicht als Beispieldiagnose im HMK, aber als ätiologischer Hauptcode auf dem Rezept akzeptiert wenn DG und Leitsymptomatik korrekt zugeordnet.

Dieser Code ist NICHT im Heilmittelkatalog gelistet.

Verordnungen mit diesem Code können von Krankenkassen abgelehnt werden, da er nicht in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie enthalten ist. In der Praxis wird er dennoch häufig auf Rezepten verwendet – eine korrekte Verordnung ist aber über einen gelisteten Hauptcode möglich.

Stoffwechselerkrankungen

Empfohlene Diagnosegruppen zur Verordnung – E84.0 Zystische Fibrose mit Lungenmanifestationen

Verwenden Sie für die Verordnung eine der folgenden Diagnosegruppen mit einem passenden ICD-10-Code:

SP6 Abgeleitet & verifiziert

Aus klinischer Logik abgeleitet für E84.0 (Stoffwechselerkrankungen).

SC Abgeleitet & verifiziert

Aus klinischer Logik abgeleitet für E84.0 (Stoffwechselerkrankungen).

ST1 Abgeleitet & verifiziert

Aus klinischer Logik abgeleitet für E84.0 (Stoffwechselerkrankungen).

Verordnungshinweis – E84.0 Zystische Fibrose mit Lungenmanifestationen

Stoffwechsel-Code als Hauptdiagnose + korrekte DG.

Als Hauptcode nutzbar: Als ätiologischer Hauptcode bei Stoffwechselerkrankungen mit neurologischer Manifestation.

Als Nebendiagnose: 1

Logopädie-Relevanz – E84.0 Zystische Fibrose mit Lungenmanifestationen

Stimmstörung/Dysphagie

Typische logopädische Symptome – E84.0 Zystische Fibrose mit Lungenmanifestationen

  • Dysarthrie (SP6)
  • Dysphagie (SC)
  • Stimmstörung (ST1)

Quellen & weiterführende Links

Gepflegt und geprüft von Logopädie-Expert*innen von Logopädie Kosmos

Unser Fachteam: Logopäd*innen (Staatsexamen, B.Sc.), Patholinguist*innen (B.Sc., M.Sc.) und Akademische Sprachtherapeut*innen (B.Sc., M.A.) – mit langjähriger Erfahrung in Praxis, Klinik und Lehre. Alle Inhalte basieren auf der aktuellen Heilmittel-Richtlinie des G-BA sowie AWMF-Leitlinien und werden regelmäßig aktualisiert.

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Ohne Gewähr. Verbindliche Grundlage ist stets die aktuelle Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Diese Zusammenstellung dient der Praxisorientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

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