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Nicht als Hauptdiagnose verordnungsfähig

F81.9 – Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

F81.9 ist NICHT im G-BA Heilmittelkatalog als Beispieldiagnose gelistet. Nur als Nebendiagnose auf der Verordnung zulässig.

Auch gesucht unter: F81.9 Logopädie

Dieser Code ist nicht im Heilmittelkatalog gelistet.

Verordnungen mit diesem Code können von Krankenkassen abgelehnt werden, da er nicht in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie enthalten ist. In der Praxis wird er dennoch häufig auf Rezepten verwendet – eine korrekte Verordnung ist aber über einen gelisteten Hauptcode möglich.

Lese-Rechtschreib-Störung

F81.9 ist in der Regel kein logopädisches Heilmittel. Förderung meist über Lerntherapie, Logopädie nur bei sprachlicher Grundlage.

Logopädische Beschreibung – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

F81.9 (Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet): Keine logopädische Indikation. Logopädie behandelt Sprach-/Sprech-/Schluck-/Stimmstörungen, nicht schulische Fertigkeiten.

Typische Störungsbilder – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Phonologische und auditive Verarbeitungsschwäche SP2 oft als Grundlage

Schwächen in Lautunterscheidung und phonologischer Bewusstheit, die der LRS zugrunde liegen können.

Begleitende Sprachentwicklungsstörung SP1 möglich

Wenn die gesprochene Sprache betroffen ist, ist Logopädie indiziert.

Einfach erklärt:

Diese Störung wird nicht in der Logopädie behandelt.

Logopädische Relevanz – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Häufigkeit selten
Patient*innengruppe Nicht zutreffend
Bedeutung Selten.

Grauzone-Status im Detail – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Empfohlene Hauptdiagnose – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Verwenden Sie stattdessen einen der folgenden ICD-10-Codes als Hauptdiagnose:

Korrekte Diagnosegruppe: Nicht über Logopädie verordnungsfähig.

Empfehlung an die Ärzt*in:

Keine logopädische Indikation.

Warum nicht im Katalog:

Schulische Fertigkeitsstörungen sind keine logopädischen Indikationen im Sinne der HeilM-RL.

Häufigkeit auf Rezepten:

Selten.

Risiko bei Nutzung:

Absetzung.

Wann trotzdem relevant:
  • Nur bei begleitender Sprachstörung → SP1 mit F80.x

Verordnung & Praxistipps – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Typische Erstverordnung – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Diagnosegruppe SP2
Behandlungseinheiten 0
Dringlicher Behandlungsbedarf Nein
Therapiebericht Nein

Häufige Verordnungsfehler – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

  • F81.9 als logopädisches Heilmittel verordnet, obwohl es um reine Lese-, Rechtschreib- oder Rechenförderung geht

Tipps für Ärzt*innen – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

  • F81.9 ist in der Regel kein logopädisches Heilmittel. Reine Lese-Rechtschreib- oder Rechenförderung läuft über Lerntherapie. Logopädie nur bei zugrunde liegender Sprach- oder auditiver Verarbeitungsstörung (SP1, SP2).

Tipps für Patient*innen & Angehörige – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

  • Lese-Rechtschreib-Schwäche wird meist über Lerntherapie gefördert, nicht über Logopädie. Logopädie hilft, wenn zusätzlich die gesprochene Sprache oder das Hörverstehen betroffen ist.

Therapieverlauf – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Therapiebeginn: Logopädie nur bei zugrunde liegender Sprach- oder auditiver Verarbeitungsstörung

Setting: Lese-Rechtschreib-Förderung meist als Lerntherapie, nicht als logopädisches Heilmittel

Frequenz: Nach Indikation

Besonderheiten: LRS ist in der Regel kein logopädisches Heilmittel. Förderung läuft meist über Lerntherapie, ggf. über Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

Therapieinhalte – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

  • Logopädisch nur die sprachlichen Grundlagen, z.B. phonologische Bewusstheit oder auditive Verarbeitung
  • Reine Lese-Rechtschreib-Förderung erfolgt über Lerntherapie

Diagnostik – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Erstdiagnostik – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Test Zweck Zeitpunkt
Sprach- und Hörverarbeitungsdiagnostik Zugrunde liegende sprachliche Anteile prüfen Bei Verdacht auf Sprach- oder Verarbeitungsstörung

Red Flags – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Zusätzliche deutliche Sprachentwicklungsstörung Logopädische Diagnostik

Eine zugrunde liegende Sprachstörung ist logopädisch behandelbar und sollte erkannt werden.

Prognose – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Mit gezielter Förderung lassen sich Lese- und Rechtschreibleistungen verbessern. Die Förderung erfolgt überwiegend über Lerntherapie, logopädisch nur die sprachlichen Grundlagen.

Einflussfaktoren – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

  • Früherkennung
  • Begleitende Sprachstörung
  • Förderintensität
  • Umfeld

Prognose im Einzelfall.

Verwandte Codes – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Differentialdiagnosen – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Weitere Codes der Diagnosegruppe Lese-Rechtschreib-Störung – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Häufige Fragen – F81.9 Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet

Ist LRS oder Legasthenie ein Fall für Logopädie?

In der Regel nein. Lese-Rechtschreib-Förderung läuft meist über Lerntherapie. Logopädie ist sinnvoll, wenn eine zugrunde liegende Sprachstörung oder auditive Verarbeitungsschwäche besteht.

Quellen & weiterführende Links

Gepflegt und geprüft von Logopädie-Expert*innen von Logopädie Kosmos

Unser Fachteam: Logopäd*innen (Staatsexamen, B.Sc.), Patholinguist*innen (B.Sc., M.Sc.) und Akademische Sprachtherapeut*innen (B.Sc., M.A.) – mit langjähriger Erfahrung in Praxis, Klinik und Lehre. Alle Inhalte basieren auf der aktuellen Heilmittel-Richtlinie des G-BA sowie AWMF-Leitlinien und werden regelmäßig aktualisiert.

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Ohne Gewähr. Verbindliche Grundlage ist stets die aktuelle Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Diese Zusammenstellung dient der Praxisorientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

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