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Verordnungen mit diesem Code können von Krankenkassen abgelehnt werden, da er nicht in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie enthalten ist. In der Praxis wird er dennoch häufig auf Rezepten verwendet – eine korrekte Verordnung ist aber über einen gelisteten Hauptcode möglich.
Verwenden Sie stattdessen einen der folgenden ICD-10-Codes als Hauptdiagnose:
Korrekte Diagnosegruppe: ADHS als Nebendiagnose, Hauptdiagnose muss die sprachliche Störung sein (F80.x → SP1)
ADHS als Nebendiagnose auf dem Rezept belassen. Hauptdiagnose muss die sprachliche Störung sein (z.B. F80.1 → SP1). Falls keine Sprachstörung vorliegt, ist Logopädie nicht indiziert.
F90.0 (Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS)) ist keine logopädische Indikation. Die hohe Komorbidität von ADHS und Sprachentwicklungsstörungen (ca. 30-50%) führt aber dazu, dass viele ADHS-Kinder auch Logopädie benötigen. Der Verordnungsgrund ist dann die Sprachstörung, nicht das ADHS.
ADHS allein ist kein Grund für Logopädie. Aber viele Kinder mit ADHS haben zusätzlich Sprachprobleme. Wenn das der Fall ist, kann der Arzt Logopädie verordnen – aber mit einem Sprach-Code (z.B. F80.1), nicht mit dem ADHS-Code.
ADHS ist eine Aufmerksamkeits-/Verhaltensstörung, keine Sprach- oder Sprechstörung. ADHS allein ist kein logopädischer Verordnungsgrund.
Hoch. Viele Kinder mit ADHS haben gleichzeitig Sprachentwicklungsstörungen. Kinderärzte schreiben manchmal nur den ADHS-Code aufs Rezept.
Absetzung. ADHS allein ist keine logopädische Indikation.
Häufigkeit in der Praxis: häufig (als Begleitdiagnose)
ADHS ist eine der häufigsten Begleitdiagnosen bei Kindern in der Logopädie.
Typische Patient*innengruppe: Kinder mit ADHS und komorbider Sprachentwicklungsstörung
Nur wenn zusätzlich eine Sprachstörung vorliegt. ADHS allein ist kein Verordnungsgrund für Logopädie. Der Kinderarzt prüft, ob auch die Sprache betroffen ist.