Logopädie Praxis Kosmos
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Bedingt verordnungsfähig

I67.6 – Nichteitrige Thrombose des intrakraniellen Venensystems

I67.6 nicht als Beispieldiagnose im HMK, aber als ätiologischer Hauptcode auf dem Rezept akzeptiert wenn DG und Leitsymptomatik korrekt zugeordnet.

Dieser Code ist NICHT im Heilmittelkatalog gelistet.

Verordnungen mit diesem Code können von Krankenkassen abgelehnt werden, da er nicht in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie enthalten ist. In der Praxis wird er dennoch häufig auf Rezepten verwendet – eine korrekte Verordnung ist aber über einen gelisteten Hauptcode möglich.

Zerebrovaskuläre Erkrankungen (ergänzend)

Empfohlene Diagnosegruppen zur Verordnung – I67.6 Nichteitrige Thrombose des intrakraniellen Venensystems

Verwenden Sie für die Verordnung eine der folgenden Diagnosegruppen mit einem passenden ICD-10-Code:

SP5 Abgeleitet & verifiziert

HMK: SP5 bei zerebrovaskulärer Erkrankung.

SP6 Abgeleitet & verifiziert

HMK: SP6 bei zerebrovaskulärer Erkrankung.

SC Abgeleitet & verifiziert

HMK: SC bei zerebrovaskulärer Erkrankung.

Verordnungshinweis – I67.6 Nichteitrige Thrombose des intrakraniellen Venensystems

Gelisteten zerebrovaskulären Code bevorzugen (I60-I69).

Als Hauptcode nutzbar: Als ätiologischer Hauptcode. Die gelisteten I60-I69-Codes bevorzugen wenn möglich.

Als Nebendiagnose: 1

Logopädie-Relevanz – I67.6 Nichteitrige Thrombose des intrakraniellen Venensystems

Aphasie

Typische logopädische Symptome – I67.6 Nichteitrige Thrombose des intrakraniellen Venensystems

  • Aphasie (SP5)
  • Dysarthrie (SP6)
  • Dysphagie (SC)

Quellen & weiterführende Links

Gepflegt und geprüft von Logopädie-Expert*innen von Logopädie Kosmos

Unser Fachteam: Logopäd*innen (Staatsexamen, B.Sc.), Patholinguist*innen (B.Sc., M.Sc.) und Akademische Sprachtherapeut*innen (B.Sc., M.A.) – mit langjähriger Erfahrung in Praxis, Klinik und Lehre. Alle Inhalte basieren auf der aktuellen Heilmittel-Richtlinie des G-BA sowie AWMF-Leitlinien und werden regelmäßig aktualisiert.

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Ohne Gewähr. Verbindliche Grundlage ist stets die aktuelle Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Diese Zusammenstellung dient der Praxisorientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

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