Logopädie Praxis Kosmos
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Bedingt verordnungsfähig

M50.1 – Zervikaler Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie

M50.1 nicht als Beispieldiagnose im HMK, aber als ätiologischer Hauptcode auf dem Rezept akzeptiert wenn DG und Leitsymptomatik korrekt zugeordnet.

Dieser Code ist NICHT im Heilmittelkatalog gelistet.

Verordnungen mit diesem Code können von Krankenkassen abgelehnt werden, da er nicht in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie enthalten ist. In der Praxis wird er dennoch häufig auf Rezepten verwendet – eine korrekte Verordnung ist aber über einen gelisteten Hauptcode möglich.

HWS-Erkrankungen mit Dysphagie-Bezug

Empfohlene Diagnosegruppen zur Verordnung – M50.1 Zervikaler Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie

Verwenden Sie für die Verordnung eine der folgenden Diagnosegruppen mit einem passenden ICD-10-Code:

SC Abgeleitet & verifiziert

Aus klinischer Logik abgeleitet für M50.1 (HWS-Erkrankungen mit Dysphagie-Bezug).

ST1 Abgeleitet & verifiziert

Aus klinischer Logik abgeleitet für M50.1 (HWS-Erkrankungen mit Dysphagie-Bezug).

Verordnungshinweis – M50.1 Zervikaler Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie

HWS-Code als Hauptdiagnose + SC.

Als Hauptcode nutzbar: Als ätiologischer Hauptcode bei HWS-bedingter Dysphagie. Besonders post-operativ nach HWS-Eingriffen relevant.

Als Nebendiagnose: 1

Logopädie-Relevanz – M50.1 Zervikaler Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie

Post-OP Dysphagie

Typische logopädische Symptome – M50.1 Zervikaler Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie

  • Mechanische Dysphagie durch Osteophyten (SC)
  • Post-OP Dysphagie nach HWS-Eingriff (SC)

Quellen & weiterführende Links

Gepflegt und geprüft von Logopädie-Expert*innen von Logopädie Kosmos

Unser Fachteam: Logopäd*innen (Staatsexamen, B.Sc.), Patholinguist*innen (B.Sc., M.Sc.) und Akademische Sprachtherapeut*innen (B.Sc., M.A.) – mit langjähriger Erfahrung in Praxis, Klinik und Lehre. Alle Inhalte basieren auf der aktuellen Heilmittel-Richtlinie des G-BA sowie AWMF-Leitlinien und werden regelmäßig aktualisiert.

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Ohne Gewähr. Verbindliche Grundlage ist stets die aktuelle Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Diese Zusammenstellung dient der Praxisorientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

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