Logopädie Praxis Kosmos
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Bedingt verordnungsfähig

Q39.2 – Angeborene tracheoösophageale Fistel

Q39.2 nicht als Beispieldiagnose im HMK, aber als ätiologischer Hauptcode auf dem Rezept akzeptiert wenn DG und Leitsymptomatik korrekt zugeordnet.

Dieser Code ist NICHT im Heilmittelkatalog gelistet.

Verordnungen mit diesem Code können von Krankenkassen abgelehnt werden, da er nicht in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie enthalten ist. In der Praxis wird er dennoch häufig auf Rezepten verwendet – eine korrekte Verordnung ist aber über einen gelisteten Hauptcode möglich.

Angeborene Fehlbildungen (weitere)

Empfohlene Diagnosegruppen zur Verordnung – Q39.2 Angeborene tracheoösophageale Fistel

Verwenden Sie für die Verordnung eine der folgenden Diagnosegruppen mit einem passenden ICD-10-Code:

SC Abgeleitet & verifiziert

HMK: SC bei angeborener Erkrankung/Syndrom. Sprachentwicklungsstörung/Schluckstörung häufig.

ST1 Praxisempfehlung

Klinisch möglich bei Angeborene Fehlbildungen (weitere).

SP1 Abgeleitet & verifiziert

HMK: SP1 bei angeborener Erkrankung/Syndrom. Sprachentwicklungsstörung/Schluckstörung häufig.

Verordnungshinweis – Q39.2 Angeborene tracheoösophageale Fistel

Fehlbildungscode als Hauptdiagnose + korrekte DG.

Als Hauptcode nutzbar: Als ätiologischer Hauptcode bei Fehlbildungen mit Sprach-/Schluckbeteiligung.

Als Nebendiagnose: 1

Logopädie-Relevanz – Q39.2 Angeborene tracheoösophageale Fistel

Schlucken/Stimme

Typische logopädische Symptome – Q39.2 Angeborene tracheoösophageale Fistel

  • Dysphagie nach OP (SC)
  • Stimmstörung (ST1)
  • Sprachentwicklung (SP1)

Quellen & weiterführende Links

Gepflegt und geprüft von Logopädie-Expert*innen von Logopädie Kosmos

Unser Fachteam: Logopäd*innen (Staatsexamen, B.Sc.), Patholinguist*innen (B.Sc., M.Sc.) und Akademische Sprachtherapeut*innen (B.Sc., M.A.) – mit langjähriger Erfahrung in Praxis, Klinik und Lehre. Alle Inhalte basieren auf der aktuellen Heilmittel-Richtlinie des G-BA sowie AWMF-Leitlinien und werden regelmäßig aktualisiert.

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Ohne Gewähr. Verbindliche Grundlage ist stets die aktuelle Heilmittel-Richtlinie des G-BA. Diese Zusammenstellung dient der Praxisorientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

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