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Verordnungen mit diesem Code können von Krankenkassen abgelehnt werden, da er nicht in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie enthalten ist. In der Praxis wird er dennoch häufig auf Rezepten verwendet – eine korrekte Verordnung ist aber über einen gelisteten Hauptcode möglich.
Verwenden Sie stattdessen einen der folgenden ICD-10-Codes als Hauptdiagnose:
Korrekte Diagnosegruppe: Nicht über Logopädie verordnungsfähig, außer bei sekundärer Schluckstörung
Je nach Symptomatik über SC (bei Dysphagie) oder nicht über Logopädie verordnungsfähig.
R63.0 beschreibt allgemeine Appetitlosigkeit. Kein logopädischer Verordnungsgrund. Nur bei begleitender oropharyngealer Dysphagie über SC verordnungsfähig.
Appetitlosigkeit allein ist kein Grund für Logopädie. Nur wenn zusätzlich Schluckprobleme bestehen, kann ein Logopäde helfen.
Unspezifischer Symptomcode für Appetitlosigkeit. Keine Zuordnung zu einer logopädischen Diagnosegruppe.
Selten.
Absetzung.
Häufigkeit in der Praxis: selten
Gelegentlich als Nebendiagnose bei geriatrischen oder onkologischen Patienten.
Typische Patient*innengruppe: Geriatrische oder onkologische Patienten mit Essverweigerung