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Verordnungen mit diesem Code können von Krankenkassen abgelehnt werden, da er nicht in der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie enthalten ist. In der Praxis wird er dennoch häufig auf Rezepten verwendet – eine korrekte Verordnung ist aber über einen gelisteten Hauptcode möglich.
Korrekte Diagnosegruppe: Nicht logopädisch relevant als Verordnungsgrundlage. Zahnärztliche Korrektur hat Vorrang.
Zahnprothetische Korrektur prüfen. Logopädie nur in Ausnahmefällen (Obturator bei Gaumendefekt).
Z46.3 ist keine logopädische Indikation. In seltenen Fällen logopädisch relevant bei Obturator-Versorgung nach Gaumenresektionen (dann über SF oder SC mit ätiologischem Code).
Probleme mit einer Zahnprothese werden beim Zahnarzt gelöst, nicht in der Logopädie.
Zahnprothetische Versorgung ist keine logopädische Indikation.
Sehr selten.
Absetzung.
Häufigkeit in der Praxis: nicht relevant
Kein logopädisches Störungsbild.
Typische Patient*innengruppe: Nicht zutreffend