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Verordnungsfähig

Offiziell im Heilmittelkatalog. Diagnosegruppe: SP1. Verordnung eindeutig.

KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V): C72.0 BVB mit allen Logo-DG

C72.0 – Bösartige Neubildung: Rückenmark

ICD-11-Äquivalent: 2A02.2 – Primäre Neubildung des Rückenmarks von unbekanntem oder nicht näher bezeichnetem Verhalten annäherung

ICD-11 bildet diese Diagnose nur über eine breitere oder unspezifische Kategorie ab; nächstliegende Entsprechung.

Auch gesucht unter: C72.0 Logopädie, ZNS-Tumor Logopädie

Rückenmark: Sprache selten direkt betroffen, aber Atemfunktion und damit Stimmgebung bei hohem Befall möglich.

Logopädische Beschreibung – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

C72.0 (Bösartige Neubildung: Rückenmark). Rückenmark: Sprache selten direkt betroffen, aber Atemfunktion und damit Stimmgebung bei hohem Befall möglich.

Typische Störungsbilder – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Variabel: Dysarthrie/Dysphagie/Stimmstörung/Hörstörung SP1 je nach Lokalisation

Abhängig vom betroffenen Nerv/Struktur.

Einfach erklärt:

Ein Tumor im Bereich des Nervensystems kann, je nach Lage, Auswirkungen auf Sprechen, Schlucken oder Hören haben. Logopädie hilft bei der Rehabilitation.

Logopädische Relevanz – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Häufigkeit selten
Patient*innengruppe Kinder und Erwachsene.
Bedeutung Seltene Tumoren. Logopädie bei funktionellen Defiziten.

Zugeordnete Diagnosegruppen – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Leitsymptomatik:

SP1b

Wann verordnen:

Bei funktionellen Defiziten.

Begründung:

Bei Kindern.

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Leitsymptomatik:

SCa

Wann verordnen:

Bei Schluckproblemen.

Begründung:

Dysphagie.

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Leitsymptomatik:

ST1

Wann verordnen:

Bei Stimmveränderung.

Begründung:

Stimmstörung.

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Begründung:

KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Begründung:

KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Begründung:

KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Begründung:

KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Begründung:

KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Begründung:

KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Begründung:

KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Evidenz-Klassifizierung:
Offiziell (HMK) Abgeleitet & verifiziert Praxisempfehlung Nicht offiziell Nicht geprüft

Grün = Direkt im offiziellen Heilmittelkatalog (G-BA). Blau = Aus offiziellen Quellen ableitbar. Orange = Klinisch sinnvolle Ergänzung.

Heilmittel, Höchstmengen und Vordruck je Diagnosegruppe – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

SP1 Primär Offiziell (HMK)
Heilmittel Sprech- und Sprachtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Gruppentherapie 45 oder 90 Min.
Höchstmenge je Verordnung 10
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
SC Offiziell (HMK)
Heilmittel Schlucktherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Höchstmenge je Verordnung 10
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
ST1 Offiziell (HMK)
Heilmittel Stimmtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Gruppentherapie 45 oder 90 Min.
Höchstmenge je Verordnung 10
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
SP2 Offiziell (HMK)
Heilmittel Sprachtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Gruppentherapie 45 oder 90 Min.
Höchstmenge je Verordnung 10
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
SP3 Offiziell (HMK)
Heilmittel Sprech- und Sprachtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Gruppentherapie 45 oder 90 Min.
Höchstmenge je Verordnung 10
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
SP5 Offiziell (HMK)
Heilmittel Sprachtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Gruppentherapie 45 oder 90 Min.
Höchstmenge je Verordnung 20
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
SP6 Offiziell (HMK)
Heilmittel Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Gruppentherapie 45 oder 90 Min.
Höchstmenge je Verordnung 20
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
RE1 Offiziell (HMK)
Heilmittel Sprechtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Gruppentherapie 45 oder 90 Min.
Höchstmenge je Verordnung 10
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
RE2 Offiziell (HMK)
Heilmittel Sprechtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Gruppentherapie 45 oder 90 Min.
Höchstmenge je Verordnung 10
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13
SF Offiziell (HMK)
Heilmittel Sprech- und Stimmtherapie
Einzeltherapie 30, 45 oder 60 Min.
Höchstmenge je Verordnung 10
Langfristiger / besonderer Bedarf 12-Wochen-Regel bei langfristigem/besonderem Bedarf (verordnete Frequenz maßgeblich)
Verordner Arzt
Vordruck Muster 13

Verordnung & Praxistipps – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Typische Erstverordnung – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Diagnosegruppe SP1
Leitsymptomatik SP1b
Behandlungseinheiten 10
Frequenz 1-2x wöchentlich
Therapiedauer 45 Min.
Hausbesuch Ggf.
Dringlicher Behandlungsbedarf Ja
Therapiebericht Ja

Tipps für Ärzt*innen – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

  • Funktionelle Defizite nach ZNS-Tumorbehandlung logopädisch abklären.

Tipps für Patient*innen & Angehörige – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

  • Nach einer Tumorbehandlung kann Logopädie helfen, Sprechen, Schlucken oder Hören zu verbessern.

Extrabudgetärer Status – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Diese Diagnose ist als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt (längstens 1 Jahr nach Akutereignis). In diesem Rahmen belastet die Verordnung das Budget der ärztlichen Praxis nicht.

RE1 BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

RE2 BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

SC BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

SF BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

SP1 BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

SP2 BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

SP3 BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

SP5 BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

SP6 BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

ST1 BVB

Bedingung: längstens 1 Jahr nach Akutereignis

Quelle: KBV-Diagnoseliste, Stand 01.01.2026 (Anlage 2 HeilM-RL / Anhang 1 Rahmenvorgaben § 106b Abs. 2 SGB V)

Therapieverlauf – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Therapiebeginn: Nach Tumorbehandlung

Setting: Stationär → ambulant

Frequenz: 1-2x pro Woche

Besonderheiten: Rückenmark: Sprache selten direkt betroffen, aber Atemfunktion und damit Stimmgebung bei hohem Befall möglich.

Therapieinhalte – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

  • Individuell nach Befund
  • Dysarthrie-/Dysphagie-/Stimmtherapie
  • Hörrehabilitation bei VIII. Hirnnerv

Diagnostik – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Erstdiagnostik – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Test Zweck Zeitpunkt
Individuell nach Symptom Befunderhebung Post-OP

Verlaufsdiagnostik – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Test Zweck Zeitpunkt
Evaluation Fortschritt Regelmäßig

Prognose – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Abhängig von Tumorart und Behandlungserfolg.

Einflussfaktoren – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

  • Tumorart
  • OP-Erfolg
  • Betroffener Nerv

Prognose im Einzelfall.

Verwandte Codes – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Weitere Codes der Diagnosegruppe SP1 – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Häufige Fragen – C72.0 Bösartige Neubildung: Rückenmark

Brauche ich nach Bösartige Neubildung: Rückenmark Logopädie?

Wenn Sprechen, Schlucken, Stimme oder Hören betroffen sind, ja. Das wird nach der Behandlung geprüft.

Quellen & weiterführende Links

Gepflegt und geprüft von Logopädie-Expert*innen von Logopädie Kosmos

Unser Fachteam: Logopäd*innen (Staatsexamen, B.Sc.), Patholinguist*innen (B.Sc., M.Sc.) und Akademische Sprachtherapeut*innen (B.Sc., M.A.) – mit langjähriger Erfahrung in Praxis, Klinik und Lehre. Alle Inhalte basieren auf der aktuellen Heilmittel-Richtlinie des G-BA sowie AWMF-Leitlinien und werden regelmäßig aktualisiert.

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